Allgemeine Geschäfts­be­dingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht vorrangig etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Vertrage, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Die Allgemeinen Geschäfts­be­dingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen gemäß § 310 I Satz 1 BGB.

1.3 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts­be­dingungen der Forschungs- und Entwicklungszentrum Fachhochschule Kiel GmbH (nachfolgend FuE-Zentrum). Geschäfts­be­dingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn FuEZentrum ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt auch dann, wenn FuE-Zentrum in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäfts­be­dingungen des Vertragspartners die geschuldete Leistung bewirkt.

2. Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsumfang

2.1 Die Dienstleistungen und/oder Werkleistungen werden jeweils nach den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäfts­be­dingungen nicht etwas anderes bestimmt ist.

2.2 FuE-Zentrum ist berechtigt, sich zur Ausführung von Auftragen der Tätigkeit Dritter zu bedienen, wobei FuE-Zentrum gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet bleibt.

2.3 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbe­stätigung vom FuE-Zentrum maßgebend. Änderungen im vereinbarten Leistungsumfang sind schriftlich festzulegen.

2.4 FuE-Zentrum ist zu Teillieferungen und Teilleistungen Jederzeit berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

2.5 Angaben in Prospekten, Werbeaussagen, Aussagen in sonstigen Veröffent­lichungen und Aussagen Driller begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadenser­satz­ansprüche gegen FuE-Zentrum.

2.6 Zusicherungen und Garantien für die Beschaffenheit für Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

3. Mitwirkungs­pflichtendes Vertragspartners

3.1 Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass FuE-Zentrum unentgeltlich alle notwendigen Unterlagen und Daten rechtzeitig vorgelegt, alle Informationen mitgeteilt werden und von allen das Projekt betreffenden Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit vom FuE-Zentrum bekannt werden. FuE-Zentrum benennt auf Anfrage des Vertragspartners f ü r die Entgegennahme der unter Satz 1 aufgeführten Unterlagen, Daten und Informationen einen Ansprechpartner.

3.2 Der Vertragspartner hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die entsprechende Infrastruktur, die zur Ausführung der Projekte unerlässlich ist, bereitgestellt wird. Dies umfasst den unentgeltlichen Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke etc.) soweit dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen notwendig ist.

4. Lieferfristen/Gefahrübergang

4.1 Liefer- oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Vertragspartner seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungs­handlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Vertragspartner veranlasste Änderungen der zu liefernden Waren/Produkte führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

4.2 Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens vom FuEZentrum liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- und Energiemangel oder sonstige Fälle Höherer Gewalt (Krieg, terroristische Anschläge, wetterbedingte Katastrophen).

4.3 Hält FuE-Zentrum den angegebenen Leistungs­zeitpunkt nicht ein, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, nachdem er dem FuE-Zentrum schriftlich eine angemessene Nachfrist, auch unter Beachtung des 4.2. gesetzt hat und FuE-Zentrum diese nicht gewahrt hat.

4.4 Wird der Versand, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage oder die Übergabe aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt der Vertragspartner aus anderen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbe­reitschaft auf den Vertragspartner über.

5. Preise und Zahlungsbe­dingungen

5.1 Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Kosten für Reisen werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern sie nicht ausdrücklich im Festpreis enthalten sind.

5.2 Die jeweiligen Preisangaben erfolgen in EURO und verstehen sich ohne Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht, Montage und sonstiger Versand- und Transportkosten.

5.3 Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Leistungs­erbringung ist den vereinbarten Preisen hinzuzurechnen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.4 Die Zahlungen sind auf das in der Rechnung angegebene Konto vom FuE-Zentrum unter Angabe der Rechnungsnummer und des Verwendungszwecks innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten. Skonto wird nicht gewährt. Liegt der Auftragswert für Leistungen vom FuE-Zentrum über 10.000 Euro, so wird eine Anzahlung von 25 % des Auftragswertes sofort fällig, sofern keine abweichende Regelung in der Leistungs­be­schreibung vereinbart wurde.

5.5 Bei der Berücksichtigung von Änderungswünschen des Vertragspartners werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

5.6 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist FuE-Zentrum dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu erheben. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Zinsschadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

5.7 Werden FuE-Zentrum nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners aufkommen lassen, so ist FuE-Zentrum berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögens­ver­schlechterung insbesondere eine entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Vertragspartner in Geschäfts­verbindung stehenden Unternehmens. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbe­dingungen sofort zur Zahlung fällig.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung

6.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, soweit die Aufrechnungs­forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.2 Zur Ausübung eines Zurückbehal­tungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Auftragsverhältnis beruht.

7. Abnahme

7.1 Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen. Die Übergabe der Leistung und die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungs­be­schreibung sind vom Vertragspartner unverzüglich zu protokollieren. Ein anderer Beweis der Übergabe obliegt den Vertragsparteien. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

7.2 Die Inbetriebnahme bzw. Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt gleichsam als Abnahme.

7.3 Die Leistung gilt auch regelmäßig als abgenommen, wenn nicht der Vertragspartner nach Ablauf von zwei Wochen ab der Übergabe die Abnahme erklärt und der Vertragspartner gleichsam zur Abnahme gemäß § 640 I BGB verpflichtet ist.

8. Mängelansprüche

8.1 Für versprochene Leistungen, die ein Werk darstellen und außerhalb von Forschungs­leistungen erbracht werden, gilt nachstehendes. Für Forschungs­leistungen sind die nachfolgenden Regelungen nur anwendbar, wenn ausdrücklich ein Werk als Forschungsleistung versprochen wurde.

8.2 Die Werkleistung hat der vereinbarten Leistungs­be­schreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang zu entsprechen und ist dem Auftraggeber frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

8.3 FuE-Zentrum übernimmt keine Haftung bezüglich der tatsächlichen Umsetzungs­möglichkeit des Vorhabens bzw. dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit, soweit die erbrachte Leistung der geschuldeten entspricht.

8.4 Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, FuE-Zentrum unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Vertragspartner diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

8.5 Bei Vorliegen eines Mangels erfolgt nach Wahl der FuE-Zentrum Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung). Für den Fall, dass eine Nachlieferung erfolgen soll, ist FuE-Zentrum eine angemessene Frist zur Nachlieferung zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8.6 FuE-Zentrum kann die Nacherfüllung verweigern, wenn dies einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungs­interesse des Vertragspartners steht. In diesem Fall kann der Vertragspartner die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8.8 Werden vom Vertragspartner oder Dritten Änderungen oder Instandset­zungsarbeiten vorgenommen, so bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.9 Sach- und Rechtsmän­gel­ansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind (z.B. §§ 438, 479 I, 634a I BGB).

9. Eigentums­vorbehalt

9.1 FuE-Zentrum behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Die Geltendmachung des Vorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch FuE-Zentrum.

9.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen FuE-Zentrum für die Dauer des Eigentums­vorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern.

9.3 Der Vertragspartner ist zur Sicherungs­übereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit FuE-Zentrum bereits jetzt ab. Die erforderlichen Erklärungen wird der Vertragspartner rechtzeitig abgeben.

9.4 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner FuE-Zentrum unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit FuE-Zentrum ihre Rechte gemäß § 771 ZPO geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FuEZentrum die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den entstandenen Ausfall vom FuE-Zentrum.

9.5 Wird die gelieferte Ware vom FuE-Zentrum verarbeitet, umgebildet oder mit anderen dem FuEZentrum nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt FuE-Zentrum Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten zur neu entstandenen Sache.

10. Arbeitsergebnisse/Nutzungsrechte

10.1 FuE-Zentrum bleibt Inhaber der bereits bestehenden Urheberrechte, Erfindungen und sonstigen Immateria­l­gü­terrechte (Altschutzrechte).

10.2 Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrages von Mitarbeitern vom FuE-Zentrum und von durch sie beauftragten Dritten gemacht werden, gehören FuEZentrum. Im Übrigen räumt FuE-Zentrum Nutzungsrechte auch bezüglich der innerhalb von Projekten neu entstehenden schutzfähigen Arbeitsergebnisse nur mit einer gesonderten vertraglichen und schriftlichen Vereinbarung ein.

10.3 Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern vom FuE-Zentrum und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.

10.4 Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes räumt FuE-Zentrum dem Auftraggeber ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein.

10.5 Eine Haftung für die Verletzung Rechte Dritter bei der Verwendung der Unterlagen oder Leistungen vom FuE-Zentrum durch den Auftraggeber wird nicht übernommen, es sei denn FuE-Zentrum hat hiervon bei Übergabe der Leistungen Kenntnis und hat dies grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Auftraggeber nicht mitgeteilt.

10.6 Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt, zerstört, unkenntlich gemacht,

11. Haftung

11.1 Die Haftung vom FuE-Zentrum erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.

11.2 FuE-Zentrum haftet dem Vertragspartner nach dem Produkthaf­tungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in sonstigen Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder Garantieübernahmen. Garantieübernahmen müssen ausdrücklich als solche in der Leistungs­be­schreibung benannt werden. Eine Haftung besteht weiterhin für den Bereich der einfachen Fahrlässigkeit, wenn verkehrswe­sentliche Pflichten verletzt werden. Der Schadenser­satzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.3 Im Übrigen und darüber hinaus übernimmt FuE-Zentrum keinerlei Haftung, soweit dies nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich nicht übernommen.

11.4 Der Haftungsausschluss gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Mitarbeiter vom FuE-Zentrum sowie für beauftragte Dritte vom FuE-Zentrum.

11.5 Der Vertragspartner teilt FuE-Zentrum alle ihm bekannten Umstände, die Relevanz für ein Schadensrisiko sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach haben, mit.

12. Geheimhaltung

12.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der mitteilenden Partei nicht an Dritte weiterzugeben und nur für den Zweck der Vereinbarung zu verwenden. Die Informationen werden gleichfalls nicht für eigene Zwecke verwendet. Es werden sämtliche erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit Unbefugte keinen Zugang zu diesen Informationen haben können.

12.2 Als vertrauliche Information gelten jeweils diejenigen, die als solche ausdrücklich bezeichnet werden und solche, die naturgemäß als vertraulich gelten.

12.3 Informationen sind dann nicht als vertraulich einzustufen, wenn sie nachweislich:

  • dem Vertragspartner vor dem Empfang bekannt waren,
  • der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind,
  • der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich gemacht wurden, ohne dass der Vertragspartner dies zu vertreten hat, oder
  • dem Vertragspartner rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht worden sind Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag trägt die verletzende Vertragspartei die Beweislast für das Vorliegen dieser Tatbestände.

12.4 Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere 3 Jahre.

12.5 Der Auftraggeber erkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch FuE-Zentrum oder der von ihr beauftragten Dritten und wird eine erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern. Eine Zustimmung zur Publikation gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnisnahme schriftlich einer Veröffentlichung widerspricht.

12.6 Vom FuE-Zentrum oder deren Unterauftragnehmern zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe oder andere Vorlagen, verbleiben im Eigentum vom FuE-Zentrum, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sie dürfen nicht für andere als den vereinbarten Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden und sind dem FuE-Zentrum nach Erfüllung des Vertrages oder bei Beendigung des Projektes oder auf Aufforderung durch FuE-Zentrum unverzüglich zurückzugeben.

13. Datenschutz

Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.

14. Kündigung

14.1 Verträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden.

14.2 Im Fall der Kündigung wird FuE-Zentrum das bis dahin erreichte Ergebnis übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, FuE-Zentrum die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung entstandenen Kosten einschließlich eines dem Stand der Arbeiten entsprechenden Gewinnes zu vergüten. Bei Festpreisen erfolgt eine Abrechnung nach dem Stand des Projektes im Verhältnis zu den gesamten Arbeiten. Zusätzlich besteht ein Anspruch vom FuEZentrum auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten vom FuEZentrum.

14.3 Es gilt jeweils das Schriftfor­m­er­fordernis.

15. Schlussbe­stimmungen

15.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom FuE-Zentrum.

15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

15.3 Die Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäfts­be­dingungen unterliegen ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Vertragspartner ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.4 Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Kiel.

Stand: November 2011